„Auslaufenlassen“ von Beständen

Wenn Makler ihre Betreuungspflichten unterschätzen

Beratungsszene: Makler, die ihren Betreuungspflicht nicht nachkommen, stehen unter Umständen in der Haftung.
Maklern, die das Auslaufenlassen ihres Bestands als ernsthafte Nachfolgeform ansehen, muss klar sein, dass sich daraus Haftungsrisiken ergeben. Darauf weist Unternehmensberater Peter Schmidt in seiner Kolumne hin.
Bestand ausbluten lassen? Weder im Makler- noch im Kundeninteresse

Die Arbeit mit individuellen Maklerverträgen und die Bedeutung des Inhaltes von Maklerverträgen wird damit deutlicher und ist explizit auch Maklern, die den Bestand auslaufen lassen wollen, zum Durchdenken zu empfehlen. Besonders Maklern, die das „Ausbluten lassen“ als ernsthafte Nachfolgeform ansehen, muss klar sein, dass sich daraus Haftungsrisiken für sich selbst ergeben.

Dazu kommt, dass der Bestand wegen Nichtbetreuung auch schnell an den Produktgeber, dem der Bestand ja gehört, zurückfallen kann. Und im Kundeninteresse ist dies überhaupt nicht. Immer wieder werden von Seite der Versicherer Fälle geschildert, bei denen sich Makler wochenlang oder gar nicht bei Kunden melden, wenn diese sich mit entsprechenden Wünschen zur Deckungserweiterung beim Produktgeber gemeldet haben.

Das oben bereits zitierte Urteil des OLG Frankfurt macht deutlich, dass der Bezug von Betreuungscourtage, die er für Verträge seiner Kunden von einer Versicherung bekommt (Bestandscourtage), einen Rückzug auf die Position „Wir haben gar keine Betreuung vereinbart“ schwierig macht. Kommen im Prozess entsprechende Zahlungen für Bestandspflegecourtage ans Licht, dann kann der Kunde wohl mit Erfolg auf entsprechende Leistungen oder Schadenersatz zu entgangenen Leistungen pochen.

Umstritten: Ausschluss der Betreuungspflichten

Das Thema Verpflichtung zur Betreuung von Versicherungsverträgen nach dem Abschluss ist eher allgemein in Paragraf 6 Absatz 4 VVG geregelt. Hier liest man, dass auch nach Vertragsabschluss, während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, die Pflicht zur Betreuung bestehe, soweit der Anlass dafür erkennbar sei. Deutlicher formuliert wurde aber, dass der Kunden nur im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten könne. Damit ist ein grundsätzlicher Ausschluss von Betreuung wohl obsolet.

Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow, Hamburg, hat sich mit dem Thema intensiver befasst und argumentiert, dass die aktuelle Rechtsliteratur von einer eher grundsätzlichen Betreuungspflicht ausgeht. Reichow bezieht das sowohl auf Unterstützung bei Schadenfällen als auch auf Beratungspflichten während der Dauer des Versicherungsvertrages. Ausgehend vom jeweiligen Einzelfall hebt er folgende Fälle besonders hervor:

  • Änderung der Rechtslage und Anpassung des Versicherungsschutzes
  • Beobachtung der Marktverhältnisse und Verbesserung des Versicherungsschutzes
  • Änderung der persönlichen Umstände des Versicherungsnehmers

Dem jetzt sensibilisierten Leser ist eine Überprüfung der genutzten Maklerverträge, der bestehenden Formulierungen zur Betreuung- und Haftungsbegrenzung, zu empfehlen. Die Möglichkeiten der Begrenzung der Haftungsrisiken sind zu prüfen und zumindest für Teilbereiche gegebenenfalls dann auch zu begrenzen. Die Notwendigkeit, sich mit den Autoren der Maklerverträge zu dem Thema nochmal zu verständigen, ergibt sich auch aus der Stellung des Maklers zwischen Kunde und Versicherung im Leistungsfall.

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