Wie immer lohnt sich für Vermittler bei diesen Produkten ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Denn es ist verschieden, welche Kriterien die Versicherer anlegen, damit Geld fließt. Das betrifft etwa die Schwere der Krankheit oder die Überlebenszeit. Manchmal müssen die Betroffenen die Krankheit zum Beispiel mindestens 14 Tage überleben, manchmal mindestens 28 Tage. Bei manchen Krankheiten sehen Versicherer auch bestimmte Wartezeiten oder Ausschlüsse vor.
Neben der Zahl der abgesicherten Krankheiten gibt es noch weitere Qualitätskriterien, auf die Makler achten sollten. „Problematisch kann in der Praxis der Nachweis des Leistungsfalls sein, da das jeweilige Unternehmen dabei auf die Mitwirkung der Schlüsselperson angewiesen ist“, erklärt Mini. „Daher ist es vorteilhaft, wenn im Leistungsfall nur die Arbeitsunfähigkeit oder der Todesfall der Schlüsselperson nachgewiesen werden muss.“
Wichtig: Was passiert bei Genesung?
Auch ist positiv einzustufen, wenn Versicherer die Unternehmen nicht dazu verdonnern, die Versicherungssumme zurückzahlen zu müssen, wenn der Erkrankte seine Arbeit später wieder aufnehmen kann. So macht es die Canada Life: „Unsere Schwere Krankheiten Vorsorge leistet unabhängig vom Beruf – und auch, wenn das Weiterarbeiten möglich ist und die betroffene Person beispielsweise nur kürzertreten will“, sagt Natascha Brandenburg. „Wenn der Leistungsträger nach schwerer Krankheit wieder arbeitsfähig wird, bleibt die Einmalzahlung beim Unternehmen – eine Rückzahlung ist nicht vorgesehen. Das Geld wird im Leistungsfall ausgezahlt und dient dem Unternehmen dauerhaft zum Ausgleich der entstandenen Schäden.“
Und was kostet das Ganze? Bei der Canada Life beispielsweise ist die Absicherung für einen 35-jährigen, nicht rauchenden, leitenden Angestellten für rund 73 Euro monatlich zu haben. Das gilt bei einer Laufzeit von zwölf Jahren und einer Versicherungssumme von 250.000 Euro.
Aber so einfach ist es nicht immer, weiß Vertriebsexperte Patrick Mini: „Manche Versicherer bieten die Keyperson-Absicherung nicht als eigenständige Police an, sondern lediglich als Baustein oder Zusatzmodul innerhalb einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. In solchen Fällen bestimmen neben der gewünschten Versicherungssumme vor allem die Branche und der Jahresumsatz des Unternehmens die Prämienhöhe.“
Andere Anbieter kalkulierten den Beitrag primär personenbasiert. „Hier hängen die Kosten vor allem vom Alter, der Laufzeit und dem ausgeübten Beruf der versicherten Schlüsselperson ab.“ Eine mittelständische Unternehmensberatung könne das Risiko inklusive Berufshaftpflichtversicherung bis zu einer Entschädigungssumme von 300.000 Euro für rund 2.465 Euro jährlich absichern.
Vorsicht bei der Steuer
Makler, die ihre Firmenkunden zu Keyperson-Policen beraten wollen, dürfen dabei nicht die steuerliche Seite vergessen. Denn die ist nicht ganz ohne, weiß Patrick Mini: „Ist der Versicherungsnehmer eine Kapitalgesellschaft, sind die Beiträge für die Keyperson-Absicherung als Betriebsausgaben abzugsfähig, da grundsätzlich von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen ist.“
Versicherte Personen der Keyperson-Versicherung könnten Arbeitnehmer, der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sein. Eventuell entstehende Rückkaufswerte, also der Zeitwert der Versicherung, müssten in der Bilanz als Anspruch des Unternehmens gegen die Versicherungsgesellschaft aktiviert werden. „Deren Höhe teilt der Versicherer auf Anfrage mit“, sagt Mini. Die fällige Versicherungsleistung wiederum ist für die Gesellschaft eine Betriebseinnahme. „Bei Personengesellschaften – GbR, OHG, KG – sind Prämien nicht absetzbar, allerdings muss hier die Leistung später nicht versteuert werden.“
Zum Ende betont der Vertriebsleiter bei Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung noch einen ganz entscheidenden Punkt: „Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem Unternehmen zu. Die Schlüsselperson hat aus der Versicherung keine eigenen Ansprüche“, sagt Mini. „Die Versicherung soll und kann deshalb die eigene private Absicherung des Mitarbeiters nicht ersetzen.“ Na, da ergibt sich doch gleich der nächste Beratungsanlass.