Gefahr in der Auto-Waschanlage

„Im Zweifel muss man es auf einen Crash ankommen lassen“

Auto in der Waschanlage (Symbolbild): Haftung nicht komplett ausschließbar
© picture alliance / W2Art / Thorsten Wagner
Auto in der Waschanlage (Symbolbild): Haftung nicht komplett ausschließbar
Autos stoßen zusammen oder fallen vom Förderband, Heckspoiler fallen ab, Heckscheiben werden eingedrückt – in der Waschanlage werden Autos nicht immer nur sauber-, sondern manchmal auch kaputtgemacht. Rechtsanwalt und Arag-Experte Jan Kemperdiek berichtet von seltsamen Fällen und nennt die dazu passenden Urteile.

Wenn man nicht bremsen darf: Wer hat denn Schuld, wenn zwei Fahrzeuge in der Waschstraße zusammenprallen?

Kemperdiek: Halten sich in der Waschstraße alle an die Regeln, passiert meistens nichts. Bremst der Vordermann und gerät man dadurch selbst in Gefahr, ist genau zu überlegen, ob man mit seiner eigenen Reaktion gegen Regeln der Waschanlagennutzung verstößt.

Am besten sollten Nutzer auf die Funktion der Waschanlage vertrauen, statt eigenmächtig in deren Abläufe einzugreifen. Im Zweifel muss man es auf einen Crash ankommen lassen; das ist unter Umständen die günstigere Alternative.

In einem Fall hatte ein Bremsmanöver den ganzen Waschbetrieb auf den Kopf gestellt. Der Fahrer hatte während des Waschvorgangs gebremst, um einen Zusammenprall mit dem vor ihm gezogenen Fahrzeug zu verhindern. Beide Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor auf einer Vorrichtung durch die Waschstraße gezogen. Doch das Hinterrad des Vordermanns löste sich aus der Transportvorrichtung und der Wagen blieb mitten in der Anlage liegen. Daher trat der hintere Fahrer auf die Bremse. Durch sein Manöver wurde allerdings der gesamte Rhythmus der Anlage durcheinandergebracht, sodass am Ende die Gebläsetrocknung auf sein Heck krachte.

Auf dem Schaden von rund 4.500 Euro blieb er sitzen. Das klingt erst einmal ungerecht, dass nicht auch hier beide Fahrer in die Pflicht genommen werden. Doch verkehrsrechtlich gesehen sind Fahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor nicht in Betrieb. Sie werden ohne eigene Motorkraft durch eine Waschstraße gezogen. Daher müssen Halter – anders als beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs – auch keinen Schadensersatz leisten, wenn ihnen auch kein anderweitiges Fehlverhalten in der Waschstraße nachzuweisen ist (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 57/19).

Und wenn nachweislich der Betreiber Schuld am Schaden ist?

Kemperdiek: Dann muss er den Schaden ersetzen. Unter Umständen muss er nicht nur die Reparaturkosten ersetzen, sondern sogar Nutzungsausfall bezahlen. Auch dazu gibt es ein Gerichtsurteil: Dabei ging es um die Bürsten einer Waschstraße, die die Heckscheibe eines Pkw eindrückten. Die Werkstatt, die mit der Reparatur des Schadens betraut war, konnte jedoch keinen passenden Ersatz finden, sodass der Besitzer des PKW sich entnervt selbst auf die Suche nach einer Heckscheibe machte. Das dauerte am Ende ganze 99 Tage.

Anschließend verlangte der Autobesitzer vom Waschanlagenbetreiber nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von rund 5.600 Euro, sondern zusätzlich einen Nutzungsausfall von 65 Euro täglich, also zusätzlich etwa 6.400 Euro. Der Waschanlagenbesitzer musste am Ende tatsächlich für alles zahlen – allerdings mit einer Einschränkung: Der Schadensersatz wurde auf gut 3.000 Euro reduziert (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 111/05).

Kann der Betreiber einer Waschanlage seine Haftung für Schäden eigentlich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vollkommen ausschließen?

Kemperdiek: Nein. Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber nicht berufen.

In einem konkreten Fall bezog sich der Haftungsausschluss zwar nur auf besonders gefährdete Außenteile wie Spiegel, Scheibenwischer und so weiter. Das spielte für die Richter aber keine Rolle, sie befanden die entsprechende Klausel für unwirksam.

Denn der Kunde darf berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhält, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber – in welcher Form auch immer – verschuldet ist (BGH, Az.: X ZR 133/03).

Ähnliche Beiträge

Nicht verpassen!

Pfefferminzia Pro

Hier sollte ein Text stehen, der die Vorteile von Pfefferminzia Plus erklärt, wie günstig man mitmachen kann, wie viele Partner*innen dabei sind und warum kein*e Makler*in ohne auskommen kann!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert