Kurz vor Ende der Ampel-Regierung Ende 2024 hatte die Koalition noch einen Entwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) vorgestellt. Dort war tatsächlich vorgesehen, die Einkommensgrenzen dynamisch anzupassen (3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung) und die förderfähigen Beiträge auf 1.200 Euro zu erhöhen.
„Es ist wahrscheinlich, dass die neue Bundesregierung diese Regelungen umsetzt“, meint Lurse-Expertin Kuckertz-Wockel. „Wünschenswert wären zudem eine dynamische Anpassung der Obergrenze und die Ausweitung auf alle bAV-Durchführungswege. Ob es zuvor zu einer vom Bundesrechnungshof geforderten Evaluierung über eine mögliche Abschaffung der Geringverdienerförderung und stattdessen zu einer direkten bAV-Förderung geringverdienender Beschäftigter kommt, wird die kommende politische Diskussion zeigen.“
Nein zur Bürokratie
Bürokratiemonster gibt es viele in Deutschland – auch die betriebliche Altersvorsorge ist eines. Und schon oft sollten hier Verbesserungen her. Passiert ist nicht viel. Der Wunschzettel der bAV-Expertinnen und -Experten ist daher lang. Anfangen könnte man laut Per Protoschill beispielsweise mit folgendem Punkt: „Zuerst wäre es wichtig, das Nachweisgesetz weiter zu vereinfachen. Dazu gehört es, das Schriftformerfordernis der Paragrafen 4d und 6a EStG durch die Textform zu ersetzen.“ Paragraf 4d regelt die Zuwendungen an Unterstützungskassen. Paragraf 6a die Pensionsrückstellungen.
Statt Papier und handschriftlicher Unterschrift würden dann auch elektronische Dokumente reichen. Weiteren Bedarf sieht Protoschill bei den „sehr umfangreichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit“. Diese sollten „schnell wieder deutlich verschlankt werden“. Hier sei weniger „essenziell, damit dieses wichtige Thema nicht durch Bürokratie wieder ins Stocken gerät“.
bAV-Mitnahme erleichtern
Dass es die Portabilität der bAV bei einem Arbeitgeberwechsel in den Koalitionsvertrag geschafft hat, findet Carsten Schmidt von Lurse „etwas überraschend“. Denn: „Es gibt bereits jetzt die Möglichkeit, einvernehmlich zwischen den betroffenen Arbeitgebern und den Beschäftigten die Zusage oder den Wert der bAV zu übertragen“, sagt er. In versicherungsförmigen Durchführungswegen könne der Arbeitnehmer die Übertragung des Wertes innerhalb gewisser Grenzen sogar verlangen.
Nacharbeiten müsse der Gesetzgeber aber tatsächlich bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen. „Hier sind vom Gesetzgeber die versicherungs- und steuerrechtlichen Grundlagen zu schaffen“, so Schmidt. Derzeit bestehe beispielsweise ein steuerliches Hindernis, einen Einmalbeitrag in eine aufnehmende rückgedeckte Unterstützungskasse einzuzahlen.
Fazit
Zu tun gibt es in der betrieblichen Altersversorgung reichlich. Ob die neue Regierungskoalition angesichts ihrer riesigen sonstigen To-do-Liste die Zeit dafür finden wird? Wir werden es sehen.