Rentenfaktor bei Fondspolicen

Wann ist der garantierte Rentenfaktor wirklich garantiert?

© dpa/picture alliance
Spaziergänger am Strand in Andalusien, Spanien. Der Rentenfaktor gibt an, wie Versicherer aus dem Guthaben des Kunden beim Rentenbeginn die lebenslange monatliche Rente ermitteln wollen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherer einen vertraglich zugesicherten Rentenfaktor verändern. Was bedeutet das für die Sparer? Die Antwort gibt es hier.

Das Wort „Garantie“ suggeriert absolute Sicherheit. Genau diese wünschen sich viele Anleger und Sparer bei ihrer Altersvorsorge und setzen auf Produkte mit Garantien. Bei Rentenversicherungen ist es der Begriff „garantierter Rentenfaktor“, dem Kunden mit Sicherheitsbedürfnis und dem Wunsch nach einer lebenslangen Vorsorge im Falle eines besonders hohen Alters vertrauen.

„Der Rentenfaktor stellt dabei die Kernleistung einer Rentenversicherung dar. Er gibt den Wert an, den der Versicherer bereit ist, seinem Kunden jeweils bezogen auf 10.000 Euro ein Leben lang auszuzahlen“, sagt Jan Roß, Leiter Vertrieb Makler bei der Inter Versicherung. „Mit dem kleinen, aber sehr bedeutenden Zusatz garantierter Rentenfaktor gibt das Unternehmen nicht nur eine Absichtserklärung ab, sondern sichert dem Kunden die Höhe der Rente uneingeschränkt zu“, erklärt Roß weiter. Das sei eine erhebliche Leistung, da die Parameter des Rentenfaktors maßgeblich vom künftigen Rechnungszins abhängig und an die künftige Lebenserwartung gebunden sind.

Vielleicht wegen dieser Unwägbarkeiten, halten sich manche Versicherer mit Zusatzklauseln einen Weg offen, den Rentenfaktor zu senken. Das gilt nicht nur, wenn es schlechter läuft als angenommen. „In manchen Policen reicht eine sehr gute Performance der Fonds aus, damit sich die Versicherung der Verantwortung für den Rentenfaktor entzieht. Gängige Klauseln beschränken die Garantie des Rentenfaktors auf 200 Prozent der Beitragssumme“, so Roß.

Eher nachvollziehbar sei die Begrenzung der Garantieleistung des Versicherers bei einem Einwand eines unabhängigen Treuhänders oder, wenn der entfällt, bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Regelungen dafür finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

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