Oberlandesgericht stellt klar

Cold Calls sind auch bei ehemaligen Kunden verboten

Afw-Vorstand Norman Wirth empfiehlt Vermittlern, ihre Berufshaftpflicht regelmäßig zu überprüfen.
© Wirth Rechtsanwälte
Norman Wirth ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Sie wollen einen ehemaligen Kunden zurückgewinnen und ihn dazu einfach anrufen? Keine gute Idee, wenn Ihnen keine nachweisbare Werbe-Einwilligung der Person vorliegt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg.

Ein Versicherungsmakler, vertreten von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, ist erfolgreich gegen einen Strukturvertrieb vorgegangen. Der Fall: Eine Mitarbeiterin des Strukturvertriebs hatte eine ehemalige Kundin, die ihre Werbe-Einwilligung bereits widerrufen hatte und nun von dem Versicherungsmakler betreut wurde, mehrfach angerufen, um sie letztlich als Kundin zurückgewinnen. Nachdem sie eine Abmahnung ignoriert hatte, wurden weitere rechtliche Schritten eingeleitet.

Das Landgericht Regensburg hatte bereits eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Anrufe ausgesprochen, die nach Klage des Vertriebes wieder aufgehoben wurde. In der Berufung hat dann das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, die einstweilige Verfügung wieder in Kraft zu setzen (Urteil vom 24. Oktober 2023, Aktenzeichen 3 U 965/23)

Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte wertet diese Entscheidung als einen deutlichen Sieg im Kampf gegen wettbewerbswidrige Telefonwerbung nach dem Wechsel eines Kunden in die Betreuung durch Versicherungsmakler. Das Urteil stelle klar, dass sogenannte Cold Calls ohne vorherige Einwilligung des Kunden nicht zulässig seien und als wettbewerbswidrig eingestuft würden.

Ein solcher Werbeanruf liege beispielsweise vor, wenn er dazu diene, ein Vertragsverhältnis fortzusetzen, einen abgesprungenen Kunden zurückzugewinnen oder Kunden von einem Widerruf, Rücktritt oder einer Kündigung, abzuhalten. Unzulässig sei ein solcher Anruf dann, wenn dazu keine nachweisbare, ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliege.

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